Impressumspflicht

Betreiben Sie eine geschäftlich genutzte Website?

Dann bedarf diese eines Impressums, das leicht über die Homepage zugänglich ist, am besten über die erste Seite.

Neben den nach § 5 Telemediengesetz vorgeschriebenen Angaben sind unter Umständen weitere erforderlich, insbesondere dann, wenn über die Website direkt Waren oder Dienstleistungen an Endverbraucher verkauft werden oder bestellt werden können.

Beachten Sie bitte auch, dass weitergehende Pflichten, nicht nur für Anbieter von Webshops, sondern auch für gewerbliche Verkäufer auf Auktionsportalen, Versicherungen und andere gelten oder gelten können.

Entgegen dem Wortlaut des § 5 Absatz 1 Satz 1 Telemediengesetz raten wir allen Inhabern einer geschäftlich genutzten Website zur Einrichtung eines Impressums, auch wenn die Dienste auf der Website selbst nicht gegen Entgelt angeboten werden.

Fragen Sie nach, wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie alle erforderlichen Angaben gemacht haben, da gemäß § 16 Telemediengesetz Bußgelder von bis zu 50.000,00 € drohen!

Hier der vollständige Wortlaut des § 5 Telemediengesetz:
 
"§ 5 Allgemeine Informationspflichten
 
  (1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

1.
den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
2.
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.
soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.
das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5.
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a)
die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)
die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)
die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6.
in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7.
bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
  (2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt."

Informationen zusammengestellt von Rechtsanwalt Schmidt